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Hausdurchsuchung? Tipps für den Umgang mit den ungebetenen Gästen

Merkblatt  für Betroffene/Hinweise

der Anwälte für Aufklärung

Die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses kann eine traumatische Erfahrung sein. Ist man jedoch tatsächlich und mental auf eine solche außergewöhnliche Situation vorbereitet, kann man durchaus souverän und gelassen auftreten. Eine gewisse Aufgeregtheit während der Polizeimaßnahme wird dennoch wahrscheinlich sein. Dieses Merkblatt dient dazu, Sie der Gestalt zu stärken/vorzubereiten, dass die Polizei während einer Durchsuchung erkennen muss, dass Sie anwaltschaftlich beraten und in der Lage sind, ggf. rechtswidriges Verhalten der Polizei zu erkennen und auf dieses auch sofort aufmerksam machen können bzw. dieses rechtswidrige Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt ahnden werden.

Grundsätzliches:

Selbst wenn es für Sie offensichtlich ist, dass die Durchsuchung in hohem Maße rechtswidrig ist, keine Widerstandshandlung, weil diese immer durch unmittelbaren Zwang gebrochen wird. Die Polizisten werden nicht aufgrund irgendeiner intellektuellen Diskussion mit Ihnen die Durchsuchung abbrechen, sondern es wird immer erst im Nachhinein geklärt, ob die Maßnahme rechtswidrig war oder nicht. Dies ist eine ganz klassische Ohnmachtssituation, der Sie nicht ausweichen können, allenfalls durch vorbereitete Gelassenheit. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme wird dann aber Konsequenzen für die Durchsuchungsbeamten haben. Ihr einziges Ziel sollte es während der Durchsuchung sein, diesen Beamten klar zum Ausdruck zu bringen, dass Sie wissen, was erlaubt ist und was nicht, und dass deren Verhalten durch eine neutrale Protokollierungsperson erfasst wird.

Vorbereitung im Vorfeld

Datensicherung

Grundsätzlich trifft Sie eine Hausdurchsuchung immer dann, wenn Sie nicht damit rechnen, meistens frühmorgens ab 6:00 Uhr oder aber zu Beginn Ihrer Öffnungszeiten. Da Sie beruflich auf Ihre digitalen Unterlagen (Datenbanken) stets zurückgreifen können müssen, sollten Sie jeden Abend ein Back-up Ihrer Daten vornehmen, wobei der Datenträger (tragbare Festplatte) weder in Ihren Geschäftsräumen noch in Ihrer Wohnung oder im Auto aufbewahrt werden sollte, denn meist sind diese Räume in den Durchsuchungsbeschlüssen mit genannt.

Es gibt eine Reihe von Softwarelösungen, die eine Datensicherung in der Cloud erlauben, wobei eine private Cloud immer sicherer ist, als eine von gewerblichen Anbietern. Fragen Sie Ihren EDV-Spezialisten.

Datenerfassungsgeräte

Da Sie bei Ihrer Berufsausübung auf Gerätschaften der EDV-Erfassung wie Computer, Handy, Abrechnungseinheiten, Kartenlesegeräte, Server etc. angewiesen sind, stellen Sie sicher, dass Sie davon Ersatzgeräte haben oder Sie schnell beschaffen können. Welche sind das? Stellen Sie sich einfach vor, alle Ihre Geräte würden von jetzt auf gleich gestohlen werden und Sie wollten 1 Stunde später Ihren gewohnten Arbeitsbetrieb fortsetzen. Welche Geräte benötigen Sie? Schaffen Sie diese bitte an, bewahren Sie diese jedoch nicht in den üblicherweise durchsuchten Räumen auf (sondern Umzugskiste bei einem Bekannten/Nachbarn im Keller), hier einige Stichwörter: doppelte SIM-Karte, geklonte Festplatte, Back-up-Festplatte, Serverersatz, Kartenlesegerät. Stellen Sie sich einfach vor, Sie wollten in neuen Räumen eine Aktivität eröffnen, welche digitalen Endgeräte benötigen Sie?

Tipp: Einen zentralen Stromausstellknopf, der alle Computer mit sensiblen Daten von jetzt auf gleich ausschaltet, etwa ein Mehrfachstecker mit Sicherungsschalter, ist mit wenig Aufwand einzurichten und kann hilfreich sein. Zögern Sie nicht, bei Verdacht auf eine Durchsuchung: AUSSCHALTEN!

Während der Durchsuchung

Erster Kontakt mit den Durchsuchungsbeamten

  1. Variante: Brachiale Öffnung der Zugänge

Die gewaltsame Öffnung des Zuganges zu einem zu durchsuchenden Objekt wird in der Regel immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn für die Untersuchungsbeamten unter Umständen bei normalem Betreten der Räume eine Gefahr ausgehen würde oder ggf. Gefahr im Verzug besteht. Dies wird in der Regel immer nur dann bejaht werden können, wenn vor Ort aufgrund einer gerechtfertigten Prognose Waffen oder Widerstand vermutet werden können. Da dies in der Regel nicht der Fall sein wird, dürfte diese Variante selten sein. Wir mussten allerdings in der Vergangenheit auch schon erleben, dass auf diese Art und Weise sich Zutritt verschafft worden ist, obwohl den Behörden bekannt war, dass dreijährige Kinder sich im Haus befanden und eine Gefahrenprognose nicht gerechtfertigt war. Auch handelte es sich um einen Bagatellvorwurf. In solchen Fällen hat der Auftakt dann auch oft einen gewollten Einschüchterungscharakter.

Tipp: Sofort auf den Boden legen und gehen Sie in die innere Bewegungslosigkeit (spielen Sie toter Mann), denn jede Ihrer Handlungen kann als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingestuft werden und wird höchst wahrscheinlich durch Anwendung unmittelbaren Zwanges gebrochen werden.

Keine  Widerstandshandlung!

2. Variante: Normales Betreten der Räume

Die Durchsuchungsbeamten werden immer versuchen, einen Überraschungseffekt zu nutzen. In der Regel wird geklingelt und sofort der Fuß in die Tür gestellt oder Geschäftsräume während den Öffnungszeiten aufgesucht, unabhängig davon, ob Kunden da sind oder nicht. Die Polizei wird dann darauf bedacht sein, dass alle sich in den Räumen befindlichen Personen nicht fortbewegen können.

Tipp: Gestatten Sie den Durchsuchungsbeamten ausdrücklich nicht die Räume zu betreten, auch wenn Sie „nichts zu verbergen haben“, sondern erklären Sie laut und deutlich dem Einsatzleiter, dass Sie „dem Betreten der Räume widersprechen, dass Sie nicht damit einverstanden sind, dass Gegenstände aus den Räumen entwendet werden und dass Sie bei zwangsweiser Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses darauf bestehen, dass die Durchsuchung rechtmäßig zu erfolgen hat. In diesem Moment drücken Sie dem Einsatzleiter die Hausordnung für Durchsuchungsbeamten in die Hand. Sollte er die Annahme verweigern, stellen Sie sachlich fest: „Ich stelle fest, dass Sie die Annahme der Information über eine rechtmäßige Durchsuchung verweigern!“ und deponieren Sie zu seiner Kenntnis an offener Stelle die Hausordnung, damit er sich über die aktuelle Rechtsprechung zu einem späteren Zeitpunkt immer wieder mit Verweis auf die Hausordnung kundig machen kann. So manch einer hat durch die ausdrückliche Erlaubnis zur Durchsuchung aus einer rechtswidrigen Durchsuchung ungewollt eine rechtmäßige gemacht.

Tipp: Machen Sie die Untersuchungsbeamten darauf aufmerksam, dass Ihre Diensträume mit Kameras ausgestattet sein könnten und die durchsuchenden Beamten jederzeit damit rechnen müssen, dass die Durchsuchung gefilmt wird. Bleiben Sie im Konjunktiv, falls dies nicht den Tatsachen entspricht, ansonsten ist oft auch ein kleines Klebeschild an der Tür, dass die Räume videotechnisch überwacht werden, hilfreich. Diese Strategie führt dazu, dass sich die Beamten gleich anders aufführen und etwas zurückhaltender und freundlicher sind.

Grundlage der Durchsuchung

Ihnen muss der richterliche Durchsuchungsbeschluss von einem Richter ausgestellt vorgelegt werden. Eine tatsächliche Unterschrift muss nicht vorhanden sein, es reicht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, wobei die Unterschrift des Richters in der Ermittlungsakte jedoch vorhanden sein muss. Ob dies der Fall ist, wird sich ihr Anwalt durch Akteneinsicht später überzeugen.

Tipp: Schauen Sie, welcher Vorwurf erhoben wird, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen (wichtig für das spätere Beschlagnahmeprotokoll / Liste der Gegenstände, die mitgenommen werden). Achtung: falsche Adresse macht den Beschluss unwirksam! Bestehen Sie darauf, dass Sie ausreichend Zeit haben den Durchsuchungsbeschluss zu lesen und auch Gelegenheit haben, Ihren Anwalt anzurufen, dem man mindestens 15 bis 20 Minuten Zeit zum Eintreffen lassen muss, bevor die Durchsuchung begonnen wird. Der Einsatzleiter muss mit der Durchsuchung eine angemessene Frist warten. Meist wird der Anwalt zu weit weg sein bzw. zeitlich verhindert, sodass Sie im Rahmen der Vorbereitung auf eine Durchsuchung einen Bekannten/Freund/Nachbarn bitten, die Aufgabe eines zivilen neutralen Beobachters der Durchsuchung zu übernehmen. Sprechen Sie das vorher mit ihm ab (sollte keine ängstliche Person sein), bitten Sie Ihren Bekannten Protokoll zu führen und zwar in Hörweite der Vollzugsbeamten. Rechtliche Konsequenzen kann diese Person keine treffen. Es ist Ihr Recht, eine neutrale Person der Durchsuchung beiwohnen zu lassen. Lässt sich auf die Schnelle keine solche Person finden (kann auch Angestellte sein), können Sie auch selbst während der Durchsuchung ein Protokoll erstellen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie, wegen der emotionalen Aufgeregtheit, sich später nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern können. Deswegen am besten gleich protokollieren, auch wenn dieses Protokoll weniger Beweiskraft hat als das Protokoll einer dritten unbeteiligten Person.

Notieren Sie sich:

  • Beginn und Ende der Durchsuchung (genaue Uhrzeit)
  • Wurde zu Beginn eine Rechtsbelehrung durchgeführt? (wenn nein, die Beamten nicht darauf aufmerksam machen!!)
  • Waren unabhängige Zeugen dabei? Wenn ja, wer?
  • Anzahl der Beamten
  • Namen oder Dienstnummern der Beamten (Fragen Sie aktiv danach), bei Verweigerung der Benennung, protokollieren!
  • Auffälligkeiten während der Durchsuchung (z. B. wurden viele Zimmer gleichzeitig durchsucht, wurde speziell (obwohl verboten) nach Zufallsfunden gesucht, dürfen allerdings mitgenommen werden)
  • Was wurde beschlagnahmt (genaue Bezeichnung, Anzahl, wo wurde der Gegenstand gefunden)
  • abfällige, unsachgemäße Äußerungen von Beamten
  • Schäden, die bei der Durchsuchung entstanden sind (Schäden anschließend auch auf Fotos festhalten)

Durchsuchungspersonen

In der Regel werden (uniformierte) Polizeibeamte die Durchsuchung durchführen. Verpflichtend ist eine zivile Person (meist eine Person vom Ordnungsamt), die aus formalen Gründen dabei sein muss, aber meist kein zuverlässiger Zeuge für eine spätere Beweisführung rechtswidriger Maßnahmen ist (daher auch eine andere Protokollperson bitten, dabei zu sein). Es wird sich sehr schnell zeigen, wer der Einsatzleiter ist, da dieser in der Regel das Wort an Sie ergreifen wird. Fragen Sie diesen explizit:

„Befinden sich auch Personen vom polizeilichen Staatsschutz oder vom Verfassungsschutz unter den Durchsuchungsbeamten?“ (Meist weitere in Zivil gekleidete Personen). Ggf. sind auch Beamte der Staatsanwaltschaft vor Ort.

Tipp: Falls es sich bei dem Tatvorwurf um ein einfaches Delikt, wie Urkundenfälschung, Fälschung eines Gesundheitszeugnisses oder Bagatelldelikt handelt, bestehen Sie darauf, dass diese Personen vom polizeilichen Staatsschutz (auch wenn Sie keine Antwort vom Einsatzleiter bekommen haben) nicht berechtigt sind, an der Durchsuchung teilzunehmen und fordern Sie diese Personen (auch unbekannterweise) auf, sofort Ihre Räume zu verlassen. Ihr Anwalt wird sich später um diese Sache kümmern.

Wichtig:

Ihr Verhalten während der Durchsuchung

Grundsätzlich: Vermeiden Sie aggressives Verhalten, keine Beleidigungen, im Gegenteil, bieten Sie Kaffee, Kekse, Kuchen an, servieren Sie Getränke, nicht weil Sie die Durchsuchung begrüßen, aber damit rechnen die Beamten nicht, bringen Sie allerdings zum Ausdruck, dass Sie der Durchsuchung widersprechen! Grundsätzlich keine Widerstandshandlung, selbst wenn offensichtlich ist, dass die Maßnahme rechtswidrig ist. Andernfalls wird Ihnen später alles zum Nachteil ausgelegt, da die Wahrnehmung des Kollektivs der Durchsuchungsbeamten in der Regel von Ihrer Wahrnehmung und zu Ihrem Nachteil abweicht. Hier soll auch die Protokollierung seitens des Bekannten entgegenwirken.

Tipp: Bleiben Sie stiller Beobachter! Helfen Sie nicht proaktiv an einer Auffindung gewisser Gegenstände und geben Sie keine PIN oder Passwörter heraus!

Tipp: Wichtig: lassen Sie keine Gegenstände verschwinden! Dann kann Ihnen Verdunklungsgefahr vorgeworfen werden und Sie werden unter Umständen verhaftet. Untersuchungshaft droht.

Anwesenheit

Sie haben das Recht der Durchsuchung beizuwohnen, aber keine Pflicht dazu. Man darf Sie nicht in einen Raum einsperren oder Sie von der Durchsuchung fernhalten, vorausgesetzt Sie sind stiller Beobachter (also nicht aggressiv oder die Beamten bei der Durchsuchung nicht behindernd). Sie sollten im Rahmen der Vorbereitung (also vorher) sich entscheiden, ob und wie Sie der Durchsuchung beiwohnen wollen. Sie können als stiller Beobachter die Durchsuchenden beobachten, Sie können sich aber auch eine Zeitung nehmen und auf das Sofa setzen und Zeitung lesen oder in der Küche einen Kaffee trinken. Sie sind nicht verpflichtet, mitzuwirken oder in irgendeiner Weise anwesend zu sein. Sie könnten auch rein theoretisch sich verabschieden und die Räume verlassen. In letzterem Fall könnte es jedoch sein, dass man Sie einer „Leibesvisite“ unterzieht, da man befürchtet, Sie würden potentielle Beweismittel mit sich führen. Diese Leibesvisite darf nur durch Beamte gleichen Geschlechts erfolgen. Sich vollständig nackt auszuziehen darf nicht verlangt werden (Verwaltungsgericht Köln (Az. 20 K 2624/14)).

Sollte man Sie nicht gehen lassen oder etwa in irgendeiner Weise der Freiheit berauben, in die man Sie nicht aus dem Zimmer lässt, fixiert oder fesselt, bringen Sie klar zum Ausdruck, dass Sie jetzt sich fortbewegen möchten und stellen Sie dem Polizeibeamten konkret die Frage: „Werden Sie jetzt unmittelbaren Zwang anwenden, wenn ich den Raum verlasse?“ Sollte er dies bejahen, weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie sich der Freiheit beraubt fühlen und er Sie unrechtmäßig festhält, und bitten Sie Ihren Bekannten dies zu protokollieren. Sollte er keine Antwort geben, versuchen Sie langsam aber bestimmt den Raum zu verlassen, sollte er Sie daran hindern, sollte dies protokolliert werden. Noch einmal: keine Widerstandshandlung!

Der Durchsuchungsbeschluss regelt nur die Durchsuchung bestimmter Räume, nicht das Festhalten Ihrer Person. Sie können sich frei bewegen, wo immer Sie hingehen wollen und sei es auch in die Stadt, um dort während der Durchsuchung einen Kaffee trinken zu gehen.

Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung jedes einzelnen Zimmers dabei zu sein und die Durchsuchung zu beobachten (Anwesenheitsrecht). Deswegen können Sie darauf bestehen, dass jedes Zimmer einzeln durchsucht wird und nicht gleichzeitig mehrere. Das sehen die Beamten nicht so gerne, weil damit die Durchsuchung sich in die Länge zieht. Sie haben dann aber alles unter Beobachtung, und sollte Ihrem Wunsch, der mit Uhrzeit protokolliert werden sollte, nicht gefolgt werden, ist die Durchsuchung rechtswidrig.

Fragen an Sie

Lassen Sie sich nicht in vermeintlich zwanglose Gespräche verwickeln. Erkennen Sie die Strategie böser Polizist – guter Polizist. Sollten Sie seitens der Durchsuchungsbeamten Fragen gestellt bekommen, sind Sie und auch Ihre Angehörigen sowie Angestellte nicht verpflichtet, diese zu beantworten, sondern antworten Sie stereotypisch: „Ich beantworte keine Fragen!“ Selbst auf die Frage, warum Sie nicht antworten, antworten Sie: „Ich beantworte keine Fragen!“ Warum? Jede inhaltliche Äußerung wird Ihnen später unter Umständen in einem ganz bestimmten Sinne ausgelegt, wer keine Fragen beantwortet, kann auch keine ungewollte inhaltliche Erklärung abgeben!

Ende der Durchsuchung

Nach erfolgter Durchsuchung wird Ihnen eine Durchsuchungsbescheinigung und Beschlagnahmeverzeichnis vorgelegt, deren Richtigkeit Sie durch Unterschrift bestätigen sollen. Sie sind zur Unterschrift nicht verpflichtet. Unterschreiben Sie nicht, Sie würden nämlich bestätigen, dass diese Gegenstände und nur diese Gegenstände beschlagnahmt worden sind, wobei sich bei manch einer Beschlagnahme später schon herausgestellt hat, dass auch weitere nicht dort aufgeführte Dinge „zufälligerweise“ abhanden gekommen sind, insbesondere Geld, Goldmünzen oder Fotokameras. Achten Sie darauf, dass der Widerspruch in die Beschlagnahme im Protokoll aufgeführt wird. Verlangen Sie allerdings eine Abschrift des Protokolls und der Liste der beschlagnahmten Gegenstände. Darauf haben Sie einen Anspruch!

Hier gefunden: https://afaev.eu/polizeiliche-durchsuchung/

Hausordnung für Durchsuchungsbeamte

Auch die Polizei muss sich an Recht und Ordnung halten

Als Vollzugsbeamte sind Sie dem Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG unterworfen. Sie müssen die Durchsuchung rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig durchführen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass der Inhaber dieser Räume anwaltschaftlich vertreten ist, seine Rechte anlässlich einer Durchsuchung kennt und Sie auffordert, nachfolgend die Durchsuchung, die er grundsätzlich für nicht gerechtfertigt hält und der er ausdrücklich widerspricht, dem Gesetz entsprechend durchzuführen, vor allen Dingen, dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Richterliche Durchsuchungsanordnung

Sie haben dem Beschuldigten die richterliche Durchsuchungsanordnung zu übergeben und ihm ausreichend Zeit zu lassen, diese zu lesen. Er darf sich davon eine Kopie machen oder diese abschreiben. Auch hierfür ist die nötige Zeit zur Verfügung zu stellen.

Kontaktaufnahme zum Anwalt oder einer Vertrauensperson

Dem Beschuldigten ist es zu gestatten, einen Rechtsanwalt und eine Vertrauensperson anzurufen. Vorher darf keine Durchsuchung stattfinden. Dem Anwalt oder der Vertrauensperson ist eine angemessene Frist zum Erscheinen vor Ort einzuräumen (mindestens 20 Minuten), bevor mit der Durchsuchung begonnen wird.

Anwesenheitsrecht einer Vertrauensperson

Dem Beschuldigten ist zu gestatten, eine Person seines Vertrauens der Durchsuchung beiwohnen zu lassen, wobei diese nicht daran gehindert werden darf, Protokoll zu führen.

Anwesenheitsrecht des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat das Recht, bei der Durchsuchung jedes einzelnen Zimmers als stiller Beobachter dabei zu sein, er darf weder der Freiheit beraubt werden, noch an der Beobachtung der Durchsuchung gehindert werden. Notizen zu machen ist ihm zu gestatten.

Gezielte Suche nach Zufallsfunden

Wir weisen Sie darauf hin, dass eine gezielte Suche nach Zufallsfunden Ihnen verboten ist!

Hinweis:

Sie werden ausdrücklich auf § 36 Beamtenstatusgesetz mit Ihrer Remonstrationspflicht hingewiesen.

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001

– 2 BvR 1444/00 –

1. a) Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.

b) „Gefahr im Verzug“ muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.

§ 36 Beamtenstatusgesetz

Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. 2 Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben Sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. 3 Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten Sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. 4 Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. 5 Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 2 Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Hier gefunden: https://afaev.eu/polizeiliche-durchsuchung/