„Schutzpflicht“ des Obrigkeitsstaates mutiert in Schutzhaft des Totalitarismus

Ganz selbstverständlich leiten die Gerichte aus dem Grundrecht des Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflicht des noch als Obrigkeit geltenden Staates vor einer Infektionskrankheit ab. Das ist ein fundamentaler Gedankenbruch, der gegen den Geist des Grundgesetzes als den einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Denn diese scheinbare Fürsorge hat die Aufhebung oder Einschränkung aller anderen Freiheits-Grundrechte zur Folge und entpuppt sich in ihrer Konsequenz als verführerischer Weg des „Humanismus“ in die Hölle des Totalitarismus.

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Eine solche Schutzpflicht ist das Konstrukt einer oberflächlichen Gedanken-Assoziation, die aus dem Wesensgehalt des Art. 2 des Grundgesetzes nicht herzuleiten ist. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist in seiner historischen Entstehung, wie alle anderen Grundrechte auch, primär ein Abwehrrecht des Menschen gegen entwürdigende Übergriffe von Vertretern totalitärer Staaten in seine Freiheit und seine körperliche wie seelisch-geistige Integrität. Den Menschen davor zu schützen und natürlich vor jedem Eingriff eines anderen Menschen im Inneren und vor äußeren Feinden – also Schutz vor Übergriffen von Menschen – das ist die Aufgabe des freiheitlich-demokratischen Staates.

So heißt es auch auf Wikipedia:

„Das Recht auf Leben schützt den Grundrechtsträger gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat sowie durch Dritte und verpflichtet den Staat, Eingriffe nicht nur zu unterlassen, sondern aktiv zum Schutz gegen solche tätig zu werden“.

Es handelt sich also um Verletzungen durch „den Staat sowie durch Dritte“, das heißt durch menschliche Personen.

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