Krankenschwester wehrt sich gegen ihre Klinik

Eine nicht geimpfte Krankenschwester ist dem Impfdruck ihrer Klinik ausgesetzt. Als auch noch die Impfunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes angezweifelt wird, setzt sie sich zur Wehr mit diesem Schreiben:

Sehr geehrter….
(an: Personalleiter, CC an: Ärztlicher Direktor, Personalsachbearbeiter, Personalrat)

Wie ich dem Schreiben vom 18.1.2022 entnehme, unterstellen Sie mir gesundheitliche Einschränkungen. Diese leiten Sie aus einem Attest ab, das mir mein Hausarzt (…)  ausgestellt hat, und das ich Ihnen als Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung vorgelegt habe.

Dieses Attest bescheinigt lediglich meine Impfunfähigkeit mit den neuartigen bedingt zugelassenen Impfstoffen. Dieses Attest dient entgegen Ihrer unterstellten Intention dazu, meine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu erhalten, um auch zukünftig meine Arbeitskraft dem Klinikum (…) vollumfänglich zur Verfügung stellen zu können.

Dies wird u.a. dadurch erreicht, dass ich mich dem Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen einer Covid-19-Impfung bis hin zum Tod nicht aussetze. Derartige Nebenwirkungen sind u.a. im Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 23.12.2021 über „Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis zum 30.11.2021“beschrieben.

Als mögliche Nebenwirkungen einer Impfung, auf die ich – auch gerne in Ihrem Interesse –  verzichte, werden genannt:  Myokarditis und Perikarditis , Anaphylaxie, Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS), Guillain-Barré-Syndrom, Thrombozytopenie und Immunthrombozytopenie (ITP), Thrombose, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Myalgie, Grippeähnliche Erkrankung, Gliederbeschwerden, Übelkeit, Parästhesie, Schüttelfrost, Ausschlag, Fieber, Lymphadenopathie, Tachykardie, Dyspnoe u.a.

Sollte Ihnen dieser Sicherheitsbericht nicht vorliegen, ist er öffentlich auf den Internetseiten des Paul-Ehrich-Instituts einsehbar.

In Ergänzung zum Sicherheitsbericht vom 26.10.2021 hat das Paul-Ehrlich-Institut auf Anfrage in Bezug auf Todesfälle informiert, dass es „in 73 Fällen … einen ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen COVID-19-Impfung für möglich oder wahrscheinlich“ hält. (Quelle: Berliner Zeitung 19.11.2021)

Ich bitte darum, sich über diesen Sachverhalt zu informieren und abzuwägen, ob diese Risiken und eine Aufforderung Ihrerseits zur Impfung – wie in Ihrem Schreiben vom 13.1.2022 erfolgt – vereinbar sind mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.

Das Attest meines Hausarztes bedeutet nicht, dass ich gesundheitlich eingeschränkt bin, und es bedeutet erst recht nicht, dass ich meiner beruflichen Tätigkeit nicht uneingeschränkt nachkommen kann. 

Ein derartiges Attest ist Ihrerseits nicht in Frage zu stellen. Hierfür gibt es weder eine formale und inhaltliche noch eine rechtliche Grundlage.

Einem Telefonat mit dem für mich zuständigen Personalsachbearbeiter in Ihrem Hause habe ich entnommen, dass Sie genau dieses beabsichtigen. Ihr Mitarbeiter informierte mich darüber, dass ich das Schreiben vom 18. Januar vorerst als gegenstandslos ansehen solle, da die vorgelegte Impfbefreiung dem Gesundheitsamt zur Überprüfung vorgelegt werden solle.

Unter Hinweis auf den Datenschutz und fehlende rechtliche Regelungen über eine entsprechende Legitimation Dritter zur Überprüfung eines ärztlichen Attestes untersage ich Ihnen die Weitergabe meiner personenbezogenen und als besonders sensibel anzusehenden Gesundheitsdaten an Dritte, auch an das Gesundheitsamt.

Vorsorglich weise ich auf die gesetzlichen Bestimmungen des §20a des Infektionsschutzgesetzes hin. Danach obliegt es Ihnen nach dem 15. März lediglich, dem Gesundheitsamt Personen zu benennen, die nicht dem in Satz 1 §20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Personenkreis zuzuordnen sind. Ausdrücklich gilt Satz 1 §20a des Infektionsschutzgesetzes nicht „für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können“.

Dies trifft auf mich zu. Es gibt also keinen Grund, meine personenbezogenen Daten dem Gesundheitsamt zu übermitteln, es sei denn lt. §20a des Infektionsschutzgesetzes, es bestehen Ihrerseits „Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises“.

Sollte dies der Fall sein, so teilen Sie mir bitte mit, worin dieser Zweifel besteht. Sie haben von mir im Original ein Attest meines Hausarztes erhalten, der mich persönlich und meine zurückliegende Krankengeschichte kennt. Aufgrund dieser individuellen Anamnese hat mein Hausarzt die Kontraindikation ausgestellt. 

Meinen vorgelegten Nachweis anzuzweifeln bedeutet zugleich, die ärztliche Expertise von Dr. (…) anzuzweifeln und ihm zu unterstellen, dass er gegen die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte handelt. Darin heißt es: „Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.“…“ Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen.“

Ich bin sehr froh darüber, einen Hausarzt zu haben, der mich und mein Wohlergehen im Blick hat, meine Gesundheit schützt und meine Arbeitsfähigkeit bewahren hilft.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie daran erinnern, dass dem Klinikum (…) als Arbeitgeber ebenfalls eine Fürsorgepflicht mir gegenüber als Arbeitnehmerin nicht zuletzt auch für meine Gesundheit obliegt. Ich verweise auf entsprechende Regelungen in verschiedenen Gesetzen, u.a. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) u.a.

Als Arbeitnehmerin empfinde ich es als nicht fürsorglich, da meine seelische Gesundheit beeinträchtigend, wenn ich – wie geschehen – diskriminierend als nicht gegen COVID-19 geimpfte aber gleichwohl als stets negativ getestete Mitarbeiterin von bestimmten Tätigkeiten entbunden, von Kolleginnen gemobbt und zudem in Ihrem Schreiben vom 13.1.2022 mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bedroht werde.

Ich weise darauf hin, dass Ihnen mit §20a des Infektionsschutzgesetzes lediglich eine Meldepflicht zu einem bestimmten Sachverhalt auferlegt wurde und keinesfalls eine Pflicht, proaktiv z.B. mit einem Betretungsverbot oder daraus abgeleiteten vermeintlichen Konsequenzen tätig zu werden.  

Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass ungerechtfertigte arbeitsrechtliche Schritte Ihrerseits selbstverständlich zu arbeitsrechtlichen Gegenmaßnahmen meinerseits führen werden.

Jedoch bin ich zuversichtlich, dass dies beiderseits nicht nötig sein wird. Sie werden die gesetzlichen Bestimmungen in Ihrer gesamten Bandbreite beachten und ich werde bei hoffentlich weiter guter Gesundheit mit viel Freude und Engagement meine Arbeitskraft einbringen zum Wohle unserer Patienten (…).

Mit freundlichen Grüßen