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Impfpflicht: NICHT gleiches Recht für alle

Acht von 16 Bundesländern wollen die ab 1. Oktober geltende Änderung bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum Nachweis einer dritten Immunisierung nicht umsetzen. Das ergab eine Umfrage des RedaktionsNetzwerks Deutschland (RND) bei den Gesundheitsministerien der Länder.

Mit dem Monatswechsel gelten in Deutschland nur Personen mit einer dritten Impfung oder zwei Impfungen sowie einer Infektion als vollständig geimpft. Damit wird wegen der geltenden Teilimpfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen die dritte Impfung oder der Nachweis einer Corona-Infektion zur Pflicht. Können die Gesundheitskräfte keine Corona-Immunisierung vorweisen, drohen Betretungsverbote der Arbeitsstelle, angeordnet durch die Gesundheitsämter. Das zum 15. März eingeführte Gesetz stieß auf scharfe Kritik, da Pflegeheime und Krankenhäuser befürchteten, dass der Personalmangel sich dadurch weiter zuspitzt.

Die Teilimpfpflicht wird daher auch in Deutschland unterschiedlich umgesetzt: Nicht in allen Bundesländern wurden in den letzten Monaten Betretungsverbote ausgesprochen. Zu den Ländern, die die Impfpflichtverschärfung ab 1. Oktober umsetzen wollen, gehören Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz und das Saarland. Sie wollen die drei Immunisierungsnachweise der Mitarbeitenden im Gesundheitswesen überprüfen.

Eigene Rechtsaufassung

Bundesländer, die die Änderung nicht vollständig umsetzen möchten, werden ab 1. Oktober lediglich die Nachweise bei einer Neueinstellung prüfen: Das ist in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen der Fall. Hessen hat seine 24 Gesundheitsämter Mitte September über die Änderung informiert. Jedoch seien erneute Kontrollen nicht vorgesehen, hieß es.

Auch Schleswig-Holstein stellte wegen der langen Verfahrensdauer die Frage nach der Praktikabilität einer Umsetzung. Manche Bundesländer kritisieren, dass das Gesetz zum Ende des Jahres ausläuft, weswegen der bürokratische Aufwand ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt ist. Zudem berufen sie sich auf ihre eigene Rechtsauffassung, wonach der Impfnachweis nur zum Zeitpunkt der Einstellung bei einer neuen Arbeitsstelle gesetzesgemäß vorliegen muss.

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