Viele werden sich noch an Christian Dettmar aus Weimar erinnern, der im April 2021 mit einem Urteil gegen Corona-Maßnahmen an zwei Schulen für Aufsehen gesorgt hat. Unter anderem sah der Familienrichter die Abstandsregeln sowie die Masken- und Testpflicht vor bzw. während des Unterrichts als nicht verhältnismäßig an. Die Folge: Der mutige, weil nicht linientreue Richter wurde zum Ziel einer medialen und juristischen Hexenjagd, die in Hausdurchsuchungen und schließlich einer Anklage gipfelte. Die Staatsanwaltschaft warf Dettmar damals Willkür und Rechtsbeugung vor, da der Richter gegen elementare Verfahrensvorschriften und materielles Recht verstoßen habe. Wir haben unter anderem an dieser Stelle ausführlich über den spektakulären Fall aus Thüringen berichtet.
Von Kai Rebmann auf reitschuster.de
Jetzt gibt es einen juristischen Gegenentwurf aus Baden-Württemberg. Auch hier stehen die Vorwürfe von Willkür und Rechtsbeugung gegen einen Richter im Raum. Und auch in diesem Fall geht es um die umstrittene Testpflicht an Schulen. Zunächst zu den Fakten: Mit Beschluss vom 7. November 2022 hat das Amtsgericht Göppingen einen Jugendarrest von vier Tagen gegen einen heute 14-jährigen Schüler verhängt. Der „Betroffene“, so heißt es in der Begründung, habe „unentschuldigt weder die durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Landratsamts Göppingen vom 12.04.2022 festgesetzte Geldbuße von 200 Euro noch die durch Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 02.08.2022 anstatt der Geldbuße aufgegebene gemeinnützige Arbeit von 20 Stunden“ abgeleistet. Richter B. stützt sich in seinem Beschluss auf Paragraf 98 Absatz 2 Satz 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Klassischer Fall von militantem Schulschwänzen mit den entsprechenden Folgen, mag mancher nun denken. Denn genau dieser Vorwurf lag sowohl der Geldbuße und den Arbeitsstunden als auch dem Jugendarrest zu Grunde.
Aber: Die Dinge scheinen weit weniger klar zu liegen, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Achim E., der Vater des Schülers, schilderte reitschuster.de am Telefon seine Sicht der Dinge und kann diese durch entsprechende Dokumente zumindest in Teilen belegen. Der Vater nimmt kein Blatt vor den Mund und wirft Richter B. nicht weniger als Willkür und Rechtsbeugung im Amt vor. Erstens sei sein Sohn nicht vorsätzlich dem Unterricht ferngeblieben und zweitens – und in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung – sei er zum „Tatzeitpunkt“ erst 13 Jahre alt gewesen. Nach Paragraf 12 OWiG kann ein Kind nicht vorwerfbar handeln.
Zur Vorgeschichte: Der Sohn von Achim E. besucht das Gymnasium Friedrich II. in Lorch, eine Kleinstadt bei Göppingen. Gegen Ende des Schuljahres 2020/21 hätten die schulischen Leistungen des Jungen spürbar nachgelassen, wofür der Vater einschneidende Ereignisse im persönlichen bzw. familiären Umfeld verantwortlich macht. Auch der Schulleitung war diese Entwicklung damals nicht entgangen, weshalb Rektor M. mehrere Gespräche mit dem Vater geführt habe. Achim E. sei dabei ein Schulwechsel des Sohnes nahegelegt worden, was dieser jedoch abgelehnt habe.
Am 4. November 2021 wurde dem Vater schließlich ein Bußgeldbescheid zugestellt. Darin heißt es: „Sie haben als Erziehungsberechtigter nicht genügend für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes F. E. gesorgt. Er hat den Unterricht vom 13.09.2021 bis zumindest 05.10.2021 unberechtigt versäumt. Ihr Kind unterliegt der Schulpflicht nach Paragraf 72 Schulgesetz und ist somit zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts verpflichtet.“ Es folgen Hinweise auf die damals gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die unter anderem einen tagesaktuellen Test zur Voraussetzung für die Teilnahme am Schulbetrieb machten. Man könnte jetzt breit und lang darüber diskutieren, ob die Schulpflicht eine Einbahnstraße ist und wie es damit im Frühjahr 2020 aussah, als die Schulen in Deutschland quasi von heute auf morgen über Wochen hinweg geschlossen worden sind.
Aber darum geht es Achim E. überhaupt nicht. Vielmehr stellt er sich die Frage, weshalb der Zeitraum in dem Bußgeldbescheid auf „bis zumindest 05.10.2021“ begrenzt wurde. Seiner Darstellung zufolge habe er seinen Sohn bis zum Jahresende tagtäglich zur Schule gefahren, ihn hineingehen lassen, auf dem Parkplatz gewartet und ihn dann nach erfolgter Abweisung jeweils wieder mit nach Hause genommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war sein Sohn (Jahrgang 2008) nachweislich 13 Jahre alt und konnte daher selbst keine vorwerfbaren Handlungen begehen.
Der Jahreswechsel führte dann auch zu einer Wende im vorliegenden Fall. Als der Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien am 10. Januar 2022 wieder aufgenommen wurde, hatte F. E. in der Zwischenzeit das 14. Lebensjahr vollendet. Am 12. April 2022 erging ein Beschluss durch das AG Göppingen, in welchem dem Schüler ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro auferlegt wurde. Da sich für den Vater keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass es in dieser Sache um einen anderen Zeitraum (10.09. – 05.10.2021) gehen sollte, der auch schon Gegenstand des gegen ihn selbst verhängten Bußgeldbescheids gewesen war, und sein Sohn damals noch 13 Jahre alt war, habe er die Bezahlung der Geldbuße verweigert. Aus demselben Grund seien auch die mit Beschluss vom 2. August 2022 auferlegten Arbeitsstunden nicht abgeleistet worden.
Nachdem der eingangs in Auszügen zitierte Beschluss vom 7. November 2022 über vier Tage Jugendarrest zugestellt wurde, wandte sich Achim E. sowohl an das Jugendamt Göppingen als auch an die Staatsanwaltschaft Stuttgart. In separaten Schreiben brachte der Vater seine Empörung über das Vorgehen der Schulleitung am Gymnasium Friedrich II. in Lorch und das AG Göppingen zum Ausdruck. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart erklärte Achim E.: „Hiermit bringe ich zur Anzeige und zu Ihrer Kenntnis, dass Richter B. am Amtsgericht Göppingen am 7. November 2022 wissentlich und vorsätzlich beschlossen hat, gegen einen zur angeblichen Tatzeit 13-Jährigen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vier Tage Jugendarrest anzuordnen. Das Amtsgericht wurde von mir per E-Mail mehrfach im Verlaufe der Angelegenheit auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Ich halte die Handlung des Richters daher für Willkür und Rechtsbeugung.“
Daraufhin erhielt Achim E. am 21. November 2022 eine E-Mail vom AG Göppingen mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr E., richterlicher Weisung gemäß wird mitgeteilt, dass dem Bußgeldbescheid der Zeitraum ab dem 10.01.2022 zugrundeliegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene bereits 14 Jahre. Sollte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.11.2022 eingelegt werden, möge dies frist- und formgerecht erfolgen.“
Zu den weiteren möglichen Hintergründen führte Achim E. aus, dass es an der Schule seines Sohnes mehrere Eltern gegeben habe, die die Testung ihrer Kinder jeweils verweigert hätten. Soweit ihm bekannt sei, seien aber nur gegen ihn und schließlich auch gegen seinen Sohn entsprechende Verfahren eingeleitet worden. Dies führe ihn mit Verweis auf die bereits gegen Ende des Schuljahres 2020/21 geführten Gespräche mit der Schulleitung zu der Annahme, dass man seinen Sohn habe „loswerden wollen“. Von einem Rechtsstaat, wenn er sich denn schon als ein solcher bezeichne, erwarte er zumindest, dass er sich an die eigenen Gesetze halte.
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