Auf keinen Fall lassen sich auf Basis der gegebenen Datenqualität des RKI Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen, konstatiert Zahlenexperte Bergholz. Welche Inkonsistenzen er in entsprechenden Analysen beobachtete und weshalb er die errechnete Inzidenz als „nicht viel besser als eine Hausnummer“ bezeichnet, erfährt man im Gespräch mit dem Berliner Anwalt Dr. Christ zur Datensituation beim Robert Koch-Institut.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht bezog sich in seiner Entscheidung zur „Bundesnotbremse“ explizit auf Daten des RKI und nahm mehrfach auf diese Bezug. Dr. Alexander Christ, Anwalt in Berlin, erörtert mit dem Experten für Statistik, Messtechnik und Normierung Prof. Dr. Werner Bergholz in der aktuellen Folge seines Grundrechte & Demokratie – Podcasts eine entscheidende Frage:
„Wie zuverlässig waren und sind die Zahlenangaben des Robert Koch-Instituts?“
Bergholz lehrte an der Bremer Jacobs Universität, ist Mitglied der Sachverständigenkommission des Ausschusses nach § 5 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz des Bundesgesundheitsministeriums und gab unter anderem zu einer „Praxistauglichen und intelligenten Covid-19-Teststrategie“ seine Stellungnahme ab.
Zuverlässigkeit der Daten? Leider relativ negativ
Er beschreibt den Vorgang des Meldeprozesses der Daten an das RKI: Die rund zweihundert Labore in Deutschland, welche PCR-Tests durchführen, melden einen positiven Test an das lokale Gesundheitsamt. Dieses gibt die Daten nicht direkt an das Robert Koch-Institut weiter, sondern an eine in jedem Bundesland vorhandene Sammelstelle. Von dort gelangen die Meldungen schließlich zum RKI, wo sie in das System eingepflegt werden. Ein Prozess, an dem, so der Experte, prinzipiell nichts auszusetzen ist, auch wenn es einfacher wäre, wenn die Gesundheitsämter die Daten direkt an das RKI übermitteln würden.
Die täglichen Zahlen, fälschlicherweise „positive Fälle“ oder „Neuinfektionen“ genannt, stammen, so würde man annehmen, vom aktuellen Tag, vom Vortag und von dem Tag vor diesem. In Wirklichkeit aber, erläutert Bergholz unter Berufung auf die Arbeit zweier weiterer Datenexperten, kommt typischerweise etwa die Hälfte der Zahlen (Variationen von Landkreis zu Landkreis) von Zeiträumen außerhalb der sieben Tage: „Das heißt, die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz ist eigentlich eine Vier-Wochen-Inzidenz, eine Zwei-Monats-Inzidenz oder Quartalsinzidenz.“ Tatsächlich gab es auch „Fälle“ aus dem Vorjahr, als im Zeitraum vom April 2021 bis Juni 2021 die sogenannte „Bundesnotbremse“ akut war. Auf die Nachfrage von Anwalt Christ, ob dementsprechend die Zahlen für jenen Zeitraum bzw. für die Sieben-Tage-Inzidenz, über die das Bundesverfassungsgericht entschied, unbrauchbar waren, antwortet der Experte: „Wenn ich es freundlich ausdrücke, würde ich sie nicht belastbar nennen.“
Zahlen wahrscheinlich alle zu hoch, Tabellen stimmen nicht überein, fehlende Standardisierung von Tests
Wie es in „diesem relativ soliden Meldeprozess“ zu derartigen Abweichungen kommen kann, kann sich Bergholz nicht plausibilisieren: „Aber egal, was es ist, das was gemeldet wird, muss wohl einfach zu hoch sein.“ In jedem Fall wäre es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts gewesen, die Frage zu stellen bzw. zu prüfen, ob die zur Entscheidung herangezogene Zahlenbasis valide ist, notiert Rechtsanwalt Christ.
Eine weitere Fehlerquelle verortet Bergholz bei zwei vom RKI regelmäßig veröffentlichten Tabellen, die Angaben zu den positiv auf SARS-CoV-2 Getesteten („Neuinfektionen“) enthalten. Aus Gründen, die man im Detail untersuchen müsste, stimmen die Zahlen der positiven „Fälle“ dort nicht überein, berichtet der Experte. Die Abweichungen betragen zum Teil mehr als 50 Prozent. Auf keinen Fall jedenfalls, bestätigt der Experte eine entsprechende Äußerung des Anwalts, lassen sich auf Basis der gegebenen Datenqualität des RKI Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen. Auch die fehlende Standardisierung der PCR-Tests spielt diesbezüglich eine wesentliche Rolle.
„Wer ist verantwortlich für die Datenqualität, zu der auch die Standardisierung von Tests gehört?“ fragt abschließend Rechtsanwalt Christ. Dies, antwortet Bergholz, ist klar der Inverkehrbringer. Das RKI. Dessen Verantwortung reicht über die komplette Wertschöpfungskette.
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