Mit der Markteinführung der Corona-Impfstoffe hat sich die Welt der Medizin und Pharmaindustrie drastisch verändert. Über Nacht wurden wesentliche bisher geltende und bewährte Gesetze, Verordnungen und Praktiken über Bord geworfen. Die Bundesregierung hat still und heimlich und von der Öffentlichkeit kaum bemerkt die Änderungen mit einer Verordnung beschlossen.
Die entsprechende Verordnung trägt den sperrigen Namen Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) und ist der entscheidende Federstrich, mit dem die Bundesregierung für eine schnellstmögliche Einführung der Corona-Impfstoffe einen Großteil der wichtigsten Arzneimittelgesetze und Verordnungen über Nacht außer Kraft gesetzt hat.
Folgende Gesetze und Verordnungen wurden nach §3 Abs. 1 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe außer Kraft gesetzt:
Hier weiterlesen: https://www.communitas-bonorum.de/post/corona-impfstoffe-gesetzeslose-unter-uns
Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner aus Heidelberg erklärt hierzu:
Die MBVSV ist schon seit Mai 2020 in Kraft und ist mangels „Epidemischer Lage von Nationaler Tragweite“ im Zweifel seit November 2021 nicht mehr in Kraft.
Ärzte sind nicht nach der „Medizinischer Bedarf Versorgungs-Sicherstellungsverordnung“ von der Haftung befreit, wenn sie impfen!
Vielmehr sind Ärzte in jedem Fall weiter haftbar nach dem Patientenrechtegesetz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, nach den allgemeinen Regelungen des BGB und auch wegen der Impfung eines bedenklichen Impfstoffs im Sinne der §§ 5, 8 AMG.
Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig, seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht, erklärt hierzu:
Mit den Auswirkungen der Verordnung, die am 22.5.2022 außer Kraft tritt, werde ich mich gemeinsam mit Frau Kollegin Rechtsanwältin Bahner weiterhin beschäftigen. Meine beiden Posts zu einzelnen Aspekten der MedBVSV finden Sie hier:
Betreffend Ausnahme von der Chargenprüfung, § 32 AMG
(https://t.me/RA_Roehrig/115)Betreffend Mögliche strafrechtliche Verantwortung des Bundesgesundheitsministers für das Inverkehrbringen
(https://t.me/RA_Roehrig/195)Folgende Anmerkungen vorab, weil die rechtlichen Implikationen der MedBVSV im Detail zu prüfen sind:
Die MedBVSV tritt nach § 5 (4) 1, 2 Nr. IfSG spätestens 1 Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Das ist am 22.5.2022!
§ 84 AMG gilt nur für pharmazeutische Unternehmer, die Haftung der Ärzte und der Hersteller richtet sich nicht nach § 84 AMG. Wenn eine Haftung gemäß § 84 AMG für Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen nicht greift, kann auch keine Haftungsfreistellung unter Bezug auf § 84 AMG greifen. Andere Regelungen sind explizit genannt.
Die Haftungsfreistellung gilt ausdrücklich nur für die Arzneimittel, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr gebracht wurden. Die Haftung für Arzneimittel, die nicht vom BMG in Verkehr gebracht wurden, ist auch nicht von der Haftungsfreistellung umfasst.
§ 3 Abs. 4 MedBVSV sieht auch weitere Ausnahmen von der Haftungsfreistellung vor, nämlich im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Angesichts der mittlerweile umfassenden Erkenntnisse über gravierende Nebenwirkungen der Injektionen und auch aufgrund der Tatsache, dass sich aus den Beurteilungsberichten der EMA die große Lückenhaftigkeit der Nachweise einwandfreier Qualität (https://t.me/RA_Roehrig/102)ergibt, kann es für Angehörige von Gesundheitsberufen, insbesondere für Ärzte, schwierig werden, eine grobe Fahrlässigkeit zu widerlegen. Auch wenn keine Gebrauchs- und Fachinformation vorlag, war es den Ärzten zu jedem Zeitpunkt nach Zulassungserteilung möglich, über die Webseite der EMA die entsprechenden Beurteilungsberichte und auch die Zusammenfassung der Produktmerkmale in Deutsch einzusehen. Die Zusammenfassung der Produktmerkmale beinhaltet sowohl eine Gebrauchs- als auch eine Fachinformation. Beispiel Comirnaty (https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf)
Auch die Haftung für schuldhaftes Handeln und die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Allerdings gilt das Produkthaftungsgesetz nicht für Arzneimittel. Es nimmt in seinem § 15 Arzneimittel ausdrücklich von der Anwendung aus und verweist auf den spezielleren § 84 AMG.
Eine Ausnahme von § 823 Abs. 1 BGB bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit ist ebenfalls in der MedBVSV nicht definiert. Allerdings ist der Nachteil dieser Vorschrift, dass die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beim Geschädigten liegt. Aber auch hier wird die Beweislage von Studie zu Studie für die Geschädigten besser.