Eine Krankenschwester wehrt sich gegen die Impfpflicht – Teil 2

Sehr geehrter Ärztlicher Direktor / Vorstandsvorsitzender

Sehr geehrter Geschäftsbereichsleiter Personal

Ihr Schreiben vom 10.2.2022 habe ich erhalten. Hiermit widerspreche ich der Nicht-Anerkennung des Attestes meines Hausarztes Dr. … mit einer Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung.

Dieses Attest hat mein Hausarzt nach eingehender Anamnese und im Einklang mit den lt. Berufsordnung der Ärzte und Ärztinnen für die Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und seiner ärztlichen Überzeugung ausgestellt. Ich vermute nicht, dass Sie Dr. …  unterstellen möchten, dass er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und gegen seine ärztliche Überzeugung gehandelt hat.

Aus diesem Grunde kann ich Ihren Einwand nicht nachvollziehen, das vorgelegte Attest genüge „nicht den rechtlichen Anforderungen“.

Ich habe trotz aller Bemühungen keine Quelle finden können, in der diese von Ihnen angeführten rechtlichen Anforderungen an eine Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung definiert sind. Sie scheinen diese rechtlichen Anforderungen genau zu kennen, wenn Sie mit dem Hinweis darauf mein vorgelegtes Attest nicht anerkennen möchten.

Da eine Impfung gegen meinen Willen eine massive Grundrechtseinschränkung darstellt, müssen derartige von Ihnen angeführte rechtliche Regelungen, die einen solchen erheblichen Eingriff legitimieren würden, in einem Bundesgesetz oder zumindest in einer rechtsgültigen Verordnung beschrieben sein. Mir sind weder ein entsprechendes Gesetz noch eine Verordnung hierzu bekannt.

Darf ich Sie daher freundlich bitten, mir diese rechtssichere Quelle, also den Gesetzestext bzw. die Verordnung, konkret zu benennen? Noch hilfreicher wäre es, Sie würden mir diese entsprechenden rechtlichen Regelungen mit Quellenangabe im Wortlaut zukommen lassen. Dann kann ich meinen Hausarzt bitten, mir das Attest in der Weise zu ergänzen, dass es den von Ihnen angeführten rechtlichen Anforderungen entspricht.

Unter Bezug auf welche Rechtsnorm weisen Sie darauf hin, dass das Attest „Angaben zur Art der Kontraindikation enthalten“ müsse, „damit eine Überprüfung des Attests möglich ist.“ Meines Erachtens steht Ihnen allenfalls eine Überprüfung der Echtheit des Attests zu, aber keine inhaltliche Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme meines Hausarztes.

Ein von Ihnen als Arbeitgeber gefordertes Attest mit „Angaben zur Art der Kontraindikation“ widerspricht zudem den rechtlichen Regelungen zur Ärztlichen Schweigepflicht und zum Patientengeheimnis, wie diese in §9 Abs. 1 MBO-Ä bzw. den entsprechenden Berufsordnungen der Länderärztekammern, in §§ 630a ff BGB sowie § 203 StGB u.a. geregelt sind. Danach dürfen die Diagnosen sowie weitere Informationen zum Krankheitsbild dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Die Erkenntnisse seiner Untersuchung hat mein Hausarzt als Untersuchungsergebnis in seinem Attest zusammengefasst. Entsprechend o.a. gesetzlicher Regelungen haben Sie als mein Arbeitgeber keinerlei Anspruch auf detaillierte Untersuchungsbefunde. Daher entspricht das vorgelegte Attest auch in dieser Hinsicht den rechtlichen Anforderungen und ist von Ihnen anzuerkennen.

In Ihrem Schreiben führen Sie an „Das Robert-Koch-Institut ist der Auffassung, dass…“. Die Formulierung „der Auffassung zu sein“ ist Ausdruck einer Interpretation, die von der Natur her die Möglichkeit unterschiedlicher Sichtweisen implementiert. Eine Interpretation unterschiedlicher Sichtweisen ist keinesfalls eine eindeutige und schon gar nicht rechtsverbindliche Festlegung.

Aus dieser keinesfalls rechtsverbindlichen Interpretation leiten Sie wiederum eine ebenso wenig rechtssichere Interpretation ab, aus dem Attest müsse „sich daher ergeben, dass eine Impfung mit allen fünf derzeit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen (…) aufgrund von (…) detailliert aufzuführenden Kontraindikationen nicht möglich ist“. Dieser Hinweis kann nicht die rechtlichen Anforderungen sein, die sich an mein Attest stellen, weil sie nicht einem Gesetz oder einer Verordnung entspringen, sondern eben nur eine irrige und damit unzulässige Schlussfolgerung darstellen.

Eine Auffassung des RKI ist keine Rechtsnorm und stellt damit auch nicht die von Ihnen angemahnte rechtliche Anforderung an das Attest dar. Rechtsnormen werden in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Verfassung in Gesetzgebungsverfahren definiert. Bundesgesetze, und bei dem IfSG handelt es sich um ein solches, werden vom Deutschen Bundestag beschlossen und eben nicht durch untergeordnete Behörden.

Schon gar nicht steht eine Auffassung des RKI rechtlich höher als die Ärztliche Schweigepflicht und das Patientengeheimnis.

Hinweisen möchte ich hingegen auf zwei dokumentierte höchstrichterliche Rechtsprechungen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 10.2.2022  (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220210_1bvr264921.html) zu den Wirkungen der Injektion das Folgende festgestellt:

„Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.). Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel.“

Damit sagt das höchste deutsche Gericht unabhängig von einer detailliert aufgeführten Kontraindikation, dass eine Impfung ein potenziell tödlicher Akt sein kann. Schon aus dieser höchstrichterlichen Feststellung ergibt sich für mich eine Impfunfähigkeit, da ich schwerwiegende Nebenwirkungen bis zum Tode zu befürchten habe, wie durch das vorliegende Attest meines Hausarztes bestätigt wird.

Eine von mir erzwungene Einwilligung zur Impfung – nichts Anderes als Zwang bedeutet der drohende Verlust des Arbeitsplatzes und damit der Entzug der Existenzgrundlage – stellt einen potenziell tödlichen staatlichen Zwang dar. 

Zu der Rechtmäßigkeit tödlichen staatlichen Zwangs hat das damalige Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz im Jahr 2006 entschieden:

„Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>).“

Vor dem Hintergrund der beiden zuvor angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechungen stellt das von mir vorgelegte Attest meines Hausarztes auch ohne die von Ihnen rechtswidrig verlangte detailliert aufgeführte Kontraindikationen den ausreichenden und nicht nur vorläufigen, sondern dauerhaften Nachweis einer Impfunfähigkeit dar. Ich fordere Sie auf, dies anzuerkennen.

Meiner Nachweispflicht habe ich damit wie dargelegt in mehrfacher Hinsicht genüge getan.

Schon in meinem Schreiben vom 28.1.2022 hatte ich Ihnen unter Hinweis auf den Datenschutz und fehlende rechtliche Regelungen über eine entsprechende Legitimation Dritter zur Überprüfung eines ärztlichen Attestes die Weitergabe meiner personenbezogenen und als besonders sensibel anzusehenden Gesundheitsdaten an Dritte, auch an das Gesundheitsamt, untersagt.

Als Mitarbeiterin des Universitätsklinikums widerspreche ich hiermit förmlich unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedweder Weitergabe persönlicher Gesundheitsdaten wie Ergebnissen von Corona-Schnelltests, Corona-PCR-Tests oder dem Impfstatus.

Die DSGVO steht als europäische Rechtsnorm über dem IfSG. Deshalb mache ich Sie darauf aufmerksam, dass das IfSG nicht die DSGVO als europäische Rechtsnorm brechen kann.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Bestätigung Ihres datenschutzkonformen Verhaltens und der entsprechenden Zusicherung bis zum 28.2.2022 schriftlich oder per Email zuzusenden.

Mit freundlichen Grüßen