Verwaltungsgericht hebt pauschales Verbot von Corona-„Spaziergängen“ auf

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat das pauschale Verbot der als „Spaziergänge“ getarnten, nicht angemeldeten Corona-Demonstrationen in Südbrandenburg aufgehoben. Das 14-tägige präventive, bis zum 13. Feburar ausgesprochene Verbot sei rechtswidrig, die Polizeidirektion Süd habe nicht ausreichend begründet, warum von den unangemeldeten Versammlungen eine besonders schwerwiegende Infektionsgefahr oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

Es reiche nicht, auf Verstöße gegen die Maskenpflicht und Abstandsregeln ohne konkrete Erklärungen zu verweisen. Für jedes Verbot sei wegen des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit eine konkrete Prognose zur Infektionsgefahr mit der jeweils aktuellen Corona-Lage nötig.

Michael Stübgen, Innenminister des Landes Brandenburg (CDU), sagte während einer Pressekonferenz am Dienstagnachmittag: „Wir haben dagegen Beschwerde beim OVG eingereicht und aufschiebende Wirkung beantragt. Über beide Anträge ist noch nicht entschieden.“

Eine Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erklärte dazu, die Beschwerde des Brandenburger Polizeipräsidiums habe allein noch keine aufschiebende Wirkung. Das Verbot sei aktuell aufgehoben. Das OVG werde aber „zeitnah“ entscheiden.

Pauschales Verbot galt bis zum 13. Februar

Nach zahlreichen nicht angemeldeten Demonstrationen gegen die Corona-Politik mit Tausenden Teilnehmern hatte die Polizei diese Versammlungen in Cottbus für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022 mit einer Allgemeinverfügung generell untersagt. Das Verbot stand insbesondere im Zusammenhang mit den Aufrufen zum „Cottbuser Spaziergang“.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Versammlungsbehörde nicht hinreichend begründet, dass konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es zu unangemeldeten Versammlungen kommen wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer besonders schwerwiegenden Infektionsgefahr oder anderen schwerwiegenden Gefahren der öffentlichen Sicherheit einhergehen.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: „Der pauschale Verweis auf Verstöße insbesondere gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und Einhaltung des Mindestabstandsgebots ohne Plausibilisierung und Darlegung konkreter Einzelheiten genügen nicht.“

Zudem bedürfe es angesichts des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit stets einer aktuellen Prognose zu den möglichen Infektionsgefahren aufgrund der tatsächlichen Corona-Fallzahlen.

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