In wenigen Tagen tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Ab dem 15. März sollen Arbeitgeber Bescheinigungen über gültige Impfzertifikate, Genesenenzertifikate oder Atteste über Kontraindikationen zur Impfung aller Mitarbeiter vorlegen können. In diesem Beitrag sollen die Auswirkungen aus Sicht einer radiologischen Praxis mit mehreren Ärzten und unter 50 Mitarbeitern (also ein kleines mittelständisches Unternehmen) dargestellt werden.
Die juristische Ausgestaltung dieser einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist bemerkenswert: Bei Nichtvorliegen der Bescheinigung beziehungsweise Zweifeln an ihrer Gültigkeit oder inhaltlichen Richtigkeit hat der Arbeitgeber die Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Arbeitnehmers an das Gesundheitsamt. Anforderungen an die Art, Schwere oder Begründung des Zweifels werden nicht formuliert. Das Gesundheitsamt hat dann das Recht, ein Betretungsverbot für den Mitarbeiter auszusprechen.
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